EU-Führerschein

 

Die neuen Klassen

Symbol

Klasse

Mindest-
alter

Fahrzeugklassen

Bemerkung

A 18 Krafträder mit Leistungsbeschränkung in den ersten zwei Jahren bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW / kg. ab 25 Jahre Direkteinstieg ohne Leistungs-beschr. möglich
A1 16 Leichtkrafträder bis 125 cm3 , bis 11 kW für 16- u. 17jährige:
80 km/h
bauartbedingt Höchstgeschw.
B 18 Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und die Gesamtmasse des Zuges 3,5 t nicht übersteigt. .
BE 18 Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg, außer in Klasse B fallende Fahrzeugkombinationen. Vorbesitz
Klasse B
C 18 Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg Vorbesitz
Klasse B
CE 18 Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger über 750 kg Vorbesitz
Klasse C
C1 18 Kraftfahrzeuge von mehr als  3,5 t und nicht mehr als 7,5 t mit  Anhänger bis 750 kg Vorbesitz
Klasse B
C1E 18 Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit  Anhänger über 750 kg, sofern die Gesamtmasse des Anhängers nicht über der Leermasse des Zugfahrzeugs liegt und die Gesamtmasse der Kombination
12.000 kg nicht übersteigt.
Vorbesitz
Klasse C 1
D 21 Kraftomnibusse mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen mit Anhänger bis 750 kg Vorbesitz
Klasse B
DE 21 Kraftomnibusse der Klasse D mit Anhänger bis 750 kg Vorbesitz
Klasse D
D1 21 Kraftomnibusse mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Fahrgastsitzplätze mit Anhänger bis 750 kg Vorbesitz
Klasse B
D1E 21 Kraftomnibusse der Klasse D 1 mit Anhänger bis 750 kg Vorbesitz
Klasse D 1
M 16 Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 und 45 km/h .
L 16 Land und forstwirtschaftliche Zug-maschinen bis 32 km/h mit Anhängern bis 25  km/h; selbstfahrende Arbeits-maschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h .
T 16 Land und forstwirtschaftliche Zug-maschinen bis 60 km/h; selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h (jeweils auch mit Anhängern) für 16- und 17jährige:
Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingt
Höchstgeschw.

 

Schlüsselzahlen im EU-Kartenführerschein

a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union

01 Sehhilfe und/ oder Augenschutz
01.01 Brille
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzbrille
02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01 Nur bei Tageslicht
05.02 In einem Umkreis von... km des Wohnsitzes oder innerorts .../innerhalb der Region
05.03 Ohne Beifahrer/Sozius
05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von mit mehr als ... km/h
05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06 Ohne Anhänger
05.07 Nicht gültig auf Autobahnen
10 Angepasste Schaltung
15 Angepasste Kupplung
20 Angepasste Bremsmechanismen
25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepasste Bedienvorrichtungen
40 Angepasste Lenkung
42 Angepasste(r) Rückspiegel
43 Angepasster Fahrersitz
44 Anpassung des Kraftrades
44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02 (angepasste) handbetätigte Bremse
44.03 (angepasste) fußbetätigte Bremse
44.04 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
44.05 Angepasste Handschaltung und Kupplung
44.06 Angepasste Rückspiegel
44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit den Füßen gleichzeitig ermöglichen
45 Kraftrad mit Beiwagen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugindentifizierungsnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
70 Umtausch des Führerscheins Nummer ...., ausgestellt durch .... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
71 Duplikat des Führerscheins Nummer....
(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)
77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeug- kombination 12000 kg und die zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässigen Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikbetrieb
79 (...) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
79 ....... 79 (C1E > 12000 ´kg, L <=3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse  mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse   von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 ....... 79 (S1<=25/7500 kg)
Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7500 kg zulässiger Gesamt- masse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz
79 ....... 79 (L <=3)
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

b) nationale Schlüsselzahlen

104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der klasse d mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
174 Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit  von nicht mehr als
25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine  Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
175 Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm.
176 Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses.
177 Klasse L auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung.
178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden.
180 Auflage: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.


Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.



ACHTUNG: Bei Klasse C1E

Weitgehend bekannt ist, dass die Führerscheinklassen entsprechend dem EU-Recht angepasst wurden. Wenig bekannt ist jedoch, dass es auch beim alten „3-er“-Führerschein ein Alterslimit gibt, das mit Ein-schränkungen beim Anhängerbetrieb verbunden ist. Sobald der 50. Geburtstag erreicht ist, gelten die Obergrenzen der (neuen) Führer-scheinklasse „C1E“. Dies bedeutet, dass Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 7,5 t nur mit einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zum Leergewicht des Zug-fahrzeuges mitgeführt werden darf. Für die gesamte Fahrzeugkombination darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 12 t nicht überschritten werden.

Bei einer entsprechenden Zugkombination fallen insbesondere Fahrzeug-transporte auf einem Autotransportanhänger möglicherweise in diese Kategorie.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren nach dem 50. Geburtstag die Berechtigungen aus dem alten
„3-er“-Führerschein zu beantragen. Hierzu müssen positive Atteste vom Arzt und vom Augenarzt vorgelegt werden. Zusätzlich muss beantragt werden, dass der Vermerk „CE 79“ in den neuen EU-Führerschein eingetragen wird. Dieser Vermerk berechtigt den Führerscheininhaber dann zum Führen von Zugkombinationen entsprechend des alten „3-er“-Führerscheines


Mindestalter

Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt:

- 25 Jahre für die Klasse A bei direktem Zugang
- 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E
- 18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, C, C1, BE, CE
   und C1E
- 16 Jahre für die Klassen A1, M, S, L und T

Das Mindestalter zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Mofa 25 beträgt
15 Jahre.

Während bei der bisherigen Klase 2 ein Mindestalter von 21 Jahren vorgeschrieben war, müssen künftig Bewerber der Klassen C und CE nur 18 Jahre alt sein. Allerdings können 18- bis 20-Jährige aufgrund der europäischen Sozialvorschriften hiervon nur eingeschränkt Gebrauch machen: Beförderungen mit Fahrzeugen über 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, die den Sozialvorschriften unterliegen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine Ausbildung als Berufskraftfahrer absolviert wurde. Diese Einschränkung entfällt automatisch mit Vollendung des 21. Lebensjahres.


 

 

 Quelle:
 Bayerisches Staatsministerium des Innern

www.innenministerium.bayern.de