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EU-Führerschein |
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Die neuen Klassen |
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Symbol |
Klasse |
Mindest- |
Fahrzeugklassen |
Bemerkung |
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A | 18 | Krafträder mit Leistungsbeschränkung in den ersten zwei Jahren bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW / kg. | ab 25 Jahre Direkteinstieg ohne Leistungs-beschr. möglich |
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A1 | 16 | Leichtkrafträder bis 125 cm3 , bis 11 kW | für 16- u.
17jährige: 80 km/h bauartbedingt Höchstgeschw. |
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B | 18 | Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und die Gesamtmasse des Zuges 3,5 t nicht übersteigt. | . |
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BE | 18 | Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg, außer in Klasse B fallende Fahrzeugkombinationen. | Vorbesitz Klasse B |
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C | 18 | Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg | Vorbesitz Klasse B |
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CE | 18 | Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger über 750 kg | Vorbesitz Klasse C |
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C1 | 18 | Kraftfahrzeuge von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 7,5 t mit Anhänger bis 750 kg | Vorbesitz Klasse B |
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C1E | 18 |
Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die
Gesamtmasse des Anhängers nicht über der Leermasse des Zugfahrzeugs
liegt und die Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht übersteigt. |
Vorbesitz Klasse C 1 |
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D | 21 | Kraftomnibusse mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen mit Anhänger bis 750 kg | Vorbesitz Klasse B |
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DE | 21 | Kraftomnibusse der Klasse D mit Anhänger bis 750 kg | Vorbesitz Klasse D |
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D1 | 21 | Kraftomnibusse mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Fahrgastsitzplätze mit Anhänger bis 750 kg | Vorbesitz Klasse B |
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D1E | 21 | Kraftomnibusse der Klasse D 1 mit Anhänger bis 750 kg | Vorbesitz Klasse D 1 |
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M | 16 | Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 und 45 km/h | . |
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L | 16 | Land und forstwirtschaftliche Zug-maschinen bis 32 km/h mit Anhängern bis 25 km/h; selbstfahrende Arbeits-maschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h | . |
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T | 16 | Land und forstwirtschaftliche Zug-maschinen bis 60 km/h; selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h (jeweils auch mit Anhängern) | für 16- und
17jährige: Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingt Höchstgeschw. |
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Schlüsselzahlen im EU-Kartenführerschein |
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a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union |
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| 01 | Sehhilfe und/ oder Augenschutz |
| 01.01 | Brille |
| 01.02 | Kontaktlinsen |
| 01.03 | Schutzbrille |
| 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
| 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
| 05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
| 05.01 | Nur bei Tageslicht |
| 05.02 | In einem Umkreis von... km des Wohnsitzes oder innerorts .../innerhalb der Region |
| 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius |
| 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von mit mehr als ... km/h |
| 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
| 05.06 | Ohne Anhänger |
| 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen |
| 10 | Angepasste Schaltung |
| 15 | Angepasste Kupplung |
| 20 | Angepasste Bremsmechanismen |
| 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
| 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
| 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen |
| 40 | Angepasste Lenkung |
| 42 | Angepasste(r) Rückspiegel |
| 43 | Angepasster Fahrersitz |
| 44 | Anpassung des Kraftrades |
| 44.01 | Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
| 44.02 | (angepasste) handbetätigte Bremse |
| 44.03 | (angepasste) fußbetätigte Bremse |
| 44.04 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
| 44.05 | Angepasste Handschaltung und Kupplung |
| 44.06 | Angepasste Rückspiegel |
| 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen |
| 44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit den Füßen gleichzeitig ermöglichen |
| 45 | Kraftrad mit Beiwagen |
| 50 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugindentifizierungsnummer) |
| 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
| 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ...., ausgestellt durch .... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) |
| 71 | Duplikat des
Führerscheins Nummer.... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen |
| 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) |
| 73 | Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
| 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1) |
| 75 | Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) |
| 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) |
| 77 | Nur Fahrzeuge
der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
(D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse der
Fahrzeug- kombination 12000 kg und die zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässigen Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) |
| 78 | Nur Fahrzeuge mit Automatikbetrieb |
| 79 (...) | Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen |
| 79 ....... | 79 (C1E >
12000 ´kg, L <=3) Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
| 79 ....... | 79
(S1<=25/7500 kg) Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7500 kg zulässiger Gesamt- masse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz |
| 79 ....... | 79 (L <=3) Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
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b) nationale Schlüsselzahlen |
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| 104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
| 171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der klasse d mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
| 172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
| 174 |
Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von
weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie
Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit
einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. |
| 175 | Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm. |
| 176 | Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. |
| 177 | Klasse L auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung. |
| 178 | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
| 179 | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden. |
| 180 | Auflage: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. |
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Weitgehend bekannt ist, dass die Führerscheinklassen entsprechend dem
EU-Recht angepasst wurden. Wenig bekannt ist jedoch, dass es auch beim
alten „3-er“-Führerschein ein Alterslimit gibt, das mit Ein-schränkungen
beim Anhängerbetrieb verbunden ist. Sobald der 50. Geburtstag erreicht
ist, gelten die Obergrenzen der (neuen) Führer-scheinklasse „C1E“. Dies
bedeutet, dass Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen
3,5 und 7,5 t nur mit einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht
bis zum Leergewicht des Zug-fahrzeuges mitgeführt werden darf. Für
die gesamte Fahrzeugkombination darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 12 t
nicht überschritten werden. Es
besteht jedoch die Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren nach dem 50.
Geburtstag die Berechtigungen aus dem alten |
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Quelle:
Bayerisches Staatsministerium des Innern