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Darunter kann sich jedoch ein erheblicher Schaden mit einer
Schadenshöhe von bis zu 2.500,-- € verbergen (siehe Bild 3). Bei dem
abgebildeten Fahrzeug ist der Kofferraumboden mehrfach faltig gestaucht,
obwohl von außen keinerlei Beschädigungen ersichtlich sind.
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Mindestens ebenso wichtig ist die Beweissicherung durch das
Gutachten. Will man im Bestreitensfalle die Forderung aus einem
Unfallschaden gerichtlich durchsetzen, muss der Nachweis geführt werden, dass der Anspruch berechtigt ist. Dies erfolgt bezüglich der Schadenshöhe
in der Regel über ein Schadensgutachten. Nur hierdurch, und nicht durch
einen Kostenvoranschlag, können ggf. der Wert des Fahrzeuges, eventuelle
Vorschäden und weitere, für die Schadensabwicklung relevanten Positionen
nachgewiesen werden.
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Zudem steht zur Beurteilung der Zuordenbarkeit des Schadens der
Sachverständige als neutraler Zeuge zur Verfügung.
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Im Haftpflichtschadensfall (der Unfallgegner hat den Unfall
verschuldet) kann der Geschädigte grundsätzlich einen Sachverständigen seiner
Wahl beauftragen. Die hierfür erforderlichen Kosten hat der Schädiger
bzw. seine Versicherung zu tragen. Ein Gutachten ist nur dann nicht
ersatzpflichtig, wenn es sich für den Geschädigten erkennbar um
einen Bagatellschaden handelt. Häufig wird diese Grenze von Gerichten bei
einer Schadenshöhe von
500,-- € bis 800,-- € gezogen.
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