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Gutachten |
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Im Totalschadensfall ist ein Gutachten unerlässlich, um den Wiederbeschaffungs- und den Restwert nachzuweisen.
Bei fiktiver Abrechnung, d. h. bei Abrechnung auf Gutachtenbasis (der Geschädigte will sich die erforderlichen Reparaturkosten ausbezahlen lassen), ist ebenfalls ein Gutachten erforderlich. Nur in einem Gutachten wird Stellung zu einer eventuellen Wertminderung, der Reparaturdauer oder der Wiederbeschaffungsdauer genommen. Der von den Versicherungen oftmals gewünschte Kostenvoranschlag einer Werkstatt weist nur die Reparaturkosten aus.


![]() Bild 3 |
Darunter kann sich jedoch ein erheblicher Schaden mit einer Schadenshöhe von bis zu 2.500,-- € verbergen (siehe Bild 3). Bei dem abgebildeten Fahrzeug ist der Kofferraumboden mehrfach faltig gestaucht, obwohl von außen keinerlei Beschädigungen ersichtlich sind. |
| Mindestens ebenso wichtig ist die Beweissicherung durch das Gutachten. Will man im Bestreitensfalle die Forderung aus einem Unfallschaden gerichtlich durchsetzen, muss der Nachweis geführt werden, dass der Anspruch berechtigt ist. Dies erfolgt bezüglich der Schadenshöhe in der Regel über ein Schadensgutachten. Nur hierdurch, und nicht durch einen Kostenvoranschlag, können ggf. der Wert des Fahrzeuges, eventuelle Vorschäden und weitere, für die Schadensabwicklung relevanten Positionen nachgewiesen werden. | |
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| Zudem steht zur Beurteilung der Zuordenbarkeit des Schadens der Sachverständige als neutraler Zeuge zur Verfügung. | |
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Im Haftpflichtschadensfall (der Unfallgegner hat den Unfall
verschuldet) kann der Geschädigte grundsätzlich einen Sachverständigen seiner
Wahl beauftragen. Die hierfür erforderlichen Kosten hat der Schädiger
bzw. seine Versicherung zu tragen. Ein Gutachten ist nur dann nicht
ersatzpflichtig, wenn es sich für den Geschädigten erkennbar um
einen Bagatellschaden handelt. Häufig wird diese Grenze von Gerichten bei
einer Schadenshöhe von 500,-- € bis 800,-- € gezogen. |
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