- Der Geschädigte hat das
Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu
beauftragen. Das Gutachten ist erstattungspflichtig, sofern kein
Bagatellschaden (unter ca. 750,-- €) vorliegt.
- Sie haben das Recht
Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt
Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
- Halten sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in
Ihren Händen, insbesondere wenn Ihnen von der Versicherung des
Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Das
Interesse des Versicherers liegt in einer möglichst kostengünstigen
Reparatur, häufig zum Nachteil des Geschädigten.
- Die Höhe einer eventuellen Wertminderung kann erst
durch ein Gutachten belegt werden.
- Zum Durchsetzung seiner Ansprüche kann der
Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten
hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
- Die vollständige Beweissicherung über Schadensumfang
und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden
Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die
Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der
Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die
Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch
dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger
über die Reparaturdurchführung gibt.
- Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte
Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche
bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt
werden können.
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